Braucht die Schweiz Trusts?

 

In der Schweizer Politik ist eine Debatte über die Zweckmässigkeit der Einführung von Trusts in die hiesige Rechtsordnung entbrannt. Im Parlament sind Vorstösse hängig, die dem Trust den Weg ebnen sollen. Aber um was geht es genau und für welche Zwecke werden diese komplexen Strukturen gebraucht? Nachfolgend eine Auslegeordnung zu einem Thema, das einigen Klärungsbedarf hat.

Um was geht es beim Trusts?

 

Das Trustrecht und der Trust als Rechtsgebilde, verankert im angelsächsischen Recht, besteht schon seit Jahrhunderten und wird in der Nachlassplanung eingesetzt.

 

Von einem Trust spricht man, wenn die betroffenen Vermögenswerte vom heutigen Eigentümer (Settlor) einem Trustee übertragen werden mit dem Auftrag, diese zu Gunsten von Begünstigten (Beneficiaries) zu halten und zu verwalten. In einer Trusturkunde (Trust Deed) werden die Rechte und Pflichten des Trustees festgelegt. Entweder im Trust Deed oder in separaten Beistatuten (By Laws) sind die Begünstigten sowie deren Begünstigungen definiert. Settlors setzen häufig einen Protector (Vertrauensperson) ein, welcher den Trustee überwacht, indem er beispielsweise gewissen Beschlüssen des Trustees zustimmen muss oder ein Vetorecht hat.

Ein Trustee kann in der Schweiz und/oder im Ausland Bankkonti eröffnen und das Trustvermögen verwalten lassen. Ob der Trust selber steuerpflichtig ist oder ob die Vermögenswerte weiterhin dem Settlor oder den Begünstigten steuerrechtlich zugerechnet werden, muss in den jeweiligen Jurisdiktionen, in welchen die Beteiligten ansässig sind, geklärt werden. Trusts unterstehen den heute geltenden Transparenz- und Überwachungsvorschriften.

 

Was gilt der Trust im Schweizer Recht?

 

Prof. Dr. Paolo Bernasconi, ehemaliger Tessiner Staatsanwalt, empfiehlt in seinem Kommentar  in der Neuen Zürcher Zeitung, den Trust in der Schweiz gesetzlich zu verankern. Was prima Vista als ein kluger Vorschlag daherkommt, um das Angebot des Finanzplatzes Schweiz zu verbreitern, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als schwierig umsetzbar und nicht nötig, wie die Replik im Essay von Dr. Natalie Peter und RA Michael Fischer aufzeigt.

 

Einig sind sich die Rechtsexperten Bernasconi, Peter und Fischer jedoch im Punkt, dass Personen, die sich mit ihrem Nachlass befassen, sehr wohl ein eigenes Gefäss für die Nachlassplanung brauchen. Es wäre deshalb klug, wenn sich der Bundesrat und das Parlament mit den heutigen Planungsinstrumenten auseinandersetzen würden, um Rechtsgrundlagen zu schaffen, die eine reibungslose Vermögensübergabe an die nächste, bzw. übernächste Generation zu ermöglichen.

 

Marcus H. Bühler, Verwaltungsrat - Partner

Weissenstein & Partner AG

 

 

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